Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Rechteübertragung

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1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand 

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechteübertragung (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der RD Legal GmbH, Saarbrücker Str. 18, 10405 Berlin (im Folgenden „RIGHTS-DEFEND“) und Nutzer (im Folgenden „Rechteinhaber“; beide gemeinsam auch „Parteien“) der von MEDIA-IDENT Group GmbH betriebenen Plattformen(im Folgenden auch einzeln „Plattform“ oder gemeinsam „Plattformen“) über die Übertragung von Rechten an RIGHTS-DEFEND zur Durchsetzung der Ansprüche der Rechteinhaber. 

1.2 Etwaige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechteinhabers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihnen RIGHTS-DEFEND ausdrücklich zustimmt. Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechteinhabers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

2. Vertragsschluss 

2.1 Über copyident und brandsident gemeldete Fälle möglicher Rechtsverletzungen stellen für den Rechteinhaber eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes für den Vertragsschluss über die Geltendmachung seiner Ansprüche (Geschäftsbesorgungsvertrag) und kein bindendes Angebot seitens RIGHTS-DEFEND dar. 

2.2 Die Beauftragung von RIGHTS-DEFEND zur Geltendmachung der Ansprüche des Rechteinhabers kann der Rechteinhaber über die Auswahl des jeweiligen betroffenen Inhalts (z.B. Bild, Marke etc.), dem Anklicken des „Kostenpflichtig beauftragen“ – Buttons sowie die vollständige Eingabe der abgefragten Daten auf der jeweiligen Plattform einleiten. Das rechtsverbindliche Angebot auf Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags erfolgt seitens des Rechteinhabers durch Anklicken des „Kostenpflichtig beauftragen“-Buttons. Erst mit Abgabe des Angebots werden Screenshots der Rechtsverletzung angefertigt – vorher ergreift RIGHTS-DEFEND keine Maßnahmen zur Beweissicherung. 

2.3 Das Angebot wird durch RIGHTS-DEFEND angenommen, indem RIGHTS-DEFEND den Status des einsehbaren Falls zu „Bearbeitung“ ändert. 

2.4 RIGHTS-DEFEND ist zur Annahme eines Angebots durch den Rechteinhaber nicht verpflichtet. Insbesondere kann RIGHTS-DEFEND von der Annahme des Angebots absehen, wenn die Erfolgsaussichten der Geltendmachung der Ansprüche aufgrund tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Gründe gering sind. 

3. Leistungsumfang 

3.1 Dem Rechteinhaber ist es möglich unter Einsatz der Plattformen die nicht rechtmäßige Verwendungen von Bildern und/oder Marken, an denen er Rechte innehält, im Internet aufzufinden. Die Verwendungen werden ihm in der jeweiligen Plattform angezeigt. Ist der Rechteinhaber überzeugt, dass eine der von einer Plattform aufgefundenen Verwendungen seine Rechte verletzt, beauftragt der Rechteinhaber RIGHTS-DEFEND mit der Nachlizenzierung der konkreten Verwendung bzw. der Geltendmachung seiner hieraus folgenden Ansprüche. 

3.2 RIGHTS-DEFEND wird dem Rechteverletzer nach der Beauftragung ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages mit einer vom Rechteinhaber festgelegten Lizenzgebühr unterbreiten („Nachlizenzierung“, „nachträgliche Lizenzierung“). Die Lizenzgebühr entspricht der Höhe nach der Gebühr, die der Rechteinhaber und ein Dritter für eine nach Art und Umfang vergleichbare Nutzung unter Berücksichtigung der Umstände der konkreten Bild- und/oder Markenverwendung, vernünftigerweise vereinbart hätten (Lizenzanalogie). Nimmt der Rechteverletzer das Angebot an und zahlt die geforderte Lizenzgebühr, erteilt RIGHTS-DEFEND dem Rechteverletzer ein einfaches, räumlich unbeschränktes, inhaltlich und zeitlich beschränktes, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares Nutzungsrecht ohne die Verpflichtung einer Urhebernennung für die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe des Bildes und/oder der Marke auf der Webseite des Rechteverletzers, auf der die Rechtsverletzung stattgefunden hat. Die Lizenz beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Urheberrechtsverletzung nach Kenntnis von RIGHTS-DEFEND erstmalig stattgefunden hat. Der Umfang der Lizenz ist abschließend in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für rightsdefend geregelt. 

3.3 Bei entsprechenden Erfolgsaussichten wird RIGHTS-DEFEND, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten, einen nach der jeweiligen Rechts- und Sachlage angemessenen, in der Regel nach der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz und soweit möglich weitere Ansprüche, insbesondere Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, gegen den Rechteverletzer geltend machen bzw. durch Dritte geltend machen lassen. Sofern RIGHTS-DEFEND eine Durchsetzung der Rechte durch den Rechteinhaber selbst geeigneter und/ oder aussichtsreicher erscheint, oder diese rechtlich geboten ist, wird RIGHTS-DEFEND dem Rechteinhaber ein Angebot für die Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung für eine rechtliche Durchsetzung im Namen des Rechteinhabers (Prozesskostenfinanzierungsvertrag) unterbreiten oder eine vergleichbare Vereinbarung von Dritten unterbreiten lassen, die sicherstellt, dass die Rechtsdurchsetzung durch den Rechteinhaber für diesen kein finanzielles Risiko darstellt (Kostenrisikoübernahme). Die Bestimmungen der Kostenübernahme bleiben einem gesonderten Vertrag vorbehalten. Die Wahl darüber, ob und wie der Schadensersatz geltend gemacht wird, obliegt RIGHTS-DEFEND. Es steht RIGHTS-DEFEND zu, dem Rechteverletzer die Wahl über die Nachlizenzierung gemäß Ziffer 3.2 oder über die Zahlung des Schadensersatzes von Anfang an zu überlassen. 

3.4 Ein bestimmter Leistungserfolg ist von RIGHTS-DEFEND nicht geschuldet. Der Rechteinhaber nimmt zur Kenntnis, dass eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen und die Realisierung von Zahlungen bei Rechteverletzern von verschiedenen Faktoren abhängt, die durch die jeweils geltenden Rechtsordnungen vorgegeben sind und die RIGHTS-DEFEND nicht beeinflussen kann. RIGHTS-DEFEND übernimmt keinerlei Garantie für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen oder die Höhe von Zahlungen. Darüber hinaus hängt der Erfolg von Zahlungen auch davon ab, dass der Rechteverletzer zahlungsfähig ist. Dieser Umstand ist für RIGHTS-DEFEND nicht beeinflussbar. RIGHTS-DEFEND wird keine Dienstleistungen erbringen, die durch Gesetze und Verordnungen anderer Länder verboten sind. 

3.5 RIGHTS-DEFEND ist nach freiem Ermessen berechtigt, von der durch den Rechteinhaber festgelegten Höhe der Lizenzgebühr abzuweichen und auch Vereinbarung zu schließen, die eine geringere Lizenzzahlung vorsehen, wenn RIGHTS-DEFEND dies angemessen oder im Sinne einer raschen gütlichen Einigung zielführend erscheint oder die ursprünglich geforderte Summe aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erlangt werden kann. Gleiches gilt entsprechend für den gegenüber dem Rechteverletzer geltend gemachten Schadensersatz. RIGHTS-DEFEND ist berechtigt, mit dem Rechteverletzer Ratenzahlungsvereinbarungen zu schließen. 

4. Fiduziarische Abtretung / Nutzungsrechte 

4.1 Der Rechteinhaber beauftragt RIGHTS-DEFEND und tritt mit der Beauftragung seine Ansprüche aus den jeweiligen Rechtsverletzungen (Haupt- und Nebenforderungen) an RIGHTS-DEFEND zum Zwecke des Forderungseinzugs im gesetzlich zulässigen Umfang ab und ermächtigt RIGHTS-DEFEND zu deren gerichtlichen Durchsetzung. RIGHTS-DEFEND nimmt die Abtretung an. RIGHTS-DEFEND ist dazu berechtigt die Zession offenzulegen und die Rechtsverletzungen sowie die Person des Rechteinhabers gegenüber dem Rechteverletzer anzuzeigen. 

4.2 RIGHTS-DEFEND ist berechtigt, mit dem Rechteverletzer nachträgliche Lizenzierungen über das streitgegenständliche Bild abzuschließen und entsprechende Lizenzzahlungen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Der Rechteinhaber räumt zu diesem Zweck RIGHTS-DEFEND für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht exklusives, weltweites, unterlizenzierbares, übertragbares Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Bildern ein. Der Rechteinhaber verzichtet gegenüber RIGHTS-DEFEND und Lizenznehmern von RIGHTS-DEFEND auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen, die aus unterbliebener Urheber- oder Quellenangabe entstehen. 

5. Rechtegarantie, Freistellung 

5.1 Der Rechteinhaber versichert und gewährleistet, Inhaber der ausschließlichen Bild- und/oder Markenrechte zu sein und dass die Inhalte, die Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages sind, frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter, wie zum Beispiel Designrechte, Kennzeichenrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen. 

5.2 Der Rechteinhaber versichert und gewährleistet, dass alle bei der Einreichung des Falles gemachten Angaben, insbesondere zu seiner Person, den Inhalten, den Vertriebswegen der Inhalte, seiner Rechtsposition und der Person des Rechteverletzers, der Wahrheit entsprechen. 

5.3 Der Rechteinhaber versichert und gewährleistet, dass die Angaben zu seiner üblichen Lizenzierungspraxis gemäß Ziffer 3.2 nach bestem Wissen erteilt hat und dass die angegebenen Werte seiner üblichen Lizenzierungspraxis entsprechen und er dies auch durch Vorlage geeigneter Nachweise, bspw. ungeschwärzten Abrechnungen, Preislisten oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er in der Vergangenheit bereits genutzt hat, nachweisen kann. Sofern RIGHTS-DEFEND aufgrund überhöhter Werte, die nicht der nachweisbaren Lizenzpraxis des Rechteinhabers entsprechen, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung ein finanzieller Schaden entsteht, ist dieser durch den Rechteinhaber zu ersetzen. Die vorgenannten Regelungen finden keine Anwendung, wenn der Rechteinhaber keine Lizenzpraxis hat und dies RIGHTS-DEFEND vor oder bei der Einreichung des Falles mitteilt oder einen von RIGHTS-DEFEND vorgegebenen Standardpreis verwendet. 

5.4 Verletzt der Rechteinhaber seine Pflichten gemäß Ziffer 5.1 bis 5.3, ist RIGHTS-DEFEND berechtigt, den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechteinhaber fristlos zu kündigen. Einer Kündigung steht es gleich, wenn RIGHTS-DEFEND den Fall auf der jeweiligen Plattform schließt. Kündigt RIGHTS-DEFEND, tritt RIGHTS-DEFEND die Ansprüche gemäß Ziffer 4.1 an den Rechteinhaber zurück ab. Der Rechteinhaber nimmt die Abtretung an. Außerdem steht RIGHTS-DEFEND in diesem Fall ein Aufwendungsersatz in Höhe von 45% der gegenüber dem Rechteverletzer geltend gemachten Forderung zur Abgeltung der bisher bei RIGHTS-DEFEND entstandenen Aufwände zu. Dem Rechteinhaber steht es frei, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Aufwände überhaupt nicht entstanden sind oder wesentlich niedriger als die hier bezifferte Pauschale ausfallen. 

5.5 Der Rechteinhaber stellt RIGHTS-DEFEND zudem von etwaigen RIGHTS-DEFEND in dieser Angelegenheit entstandenen vorgerichtlichen oder gerichtlichen Kosten in angemessener Höhe frei, sofern diese in Folge eine von dem Rechteinhaber zu vertretendem Umstand entstanden sind. Weitergehende Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche von RIGHTS-DEFEND bleiben unberührt. 

5.6 Der Rechteinhaber stellt RIGHTS-DEFEND von allen Ansprüchen Dritter, die gegen RIGHTS-DEFEND aus der Verletzung der vorgenannten Zusicherung entstehen, frei, sofern der Rechteinhaber diese Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Rechteinhaber übernimmt in diesem Fall alle Kosten, die RIGHTS-DEFEND durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. 

5.7 Im Fall einer vorstehend beschriebenen Inanspruchnahme durch Dritte ist der Rechteinhaber verpflichtet, RIGHTS-DEFEND unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und für die Verteidigung erforderlich sein können. 

6. Außergerichtliche und gerichtliche Beitreibung durch RIGHTS-DEFEND 

6.1 RIGHTS-DEFEND ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche des Rechteinhabers durch Dritte (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte), sowie sämtliche weitere außergerichtliche Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, die erforderlich und angemessen sind, um Zahlungen seitens der Rechteverletzer zu realisieren. RIGHTS-DEFEND ist berechtigt, Zahlungen für den Rechteinhaber zu vereinnahmen (Inkassovollmacht). 

6.2 RIGHTS-DEFEND ist berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet oder erforderlich sind, die Ansprüche des Rechteinhabers durchzusetzen oder seine Rechtsposition zu stärken. Dies umfasst insbesondere auch die Registrierung der Rechte des Rechteinhabers in staatlichen und privaten Urheberrechtsregistern im Namen des Rechteinhabers. 

6.3 Sofern nichts anderes geregelt ist, führt RIGHTS-DEFEND das Verfahren aus abgetretenem Recht und übernimmt das Prozessrisiko. Es steht RIGHTS-DEFEND frei, außergerichtliche oder gerichtliche Handlungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden. 

Durchsetzung des Anspruchs durch Kunden/Rückabtretung 

7.1 Hält RIGHTS-DEFEND die Durchsetzung der Ansprüche im eigenen Namen des Rechteinhabers für erfolgversprechender und nimmt der Rechteinhaber das Angebot von RIGHTS-DEFEND zum Abschluss eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages oder einer Kostenrisikoübernahme eines mit RIGHTS-DEFEND in Verbindung stehenden Dritten gemäß Ziffer 3.3 an und beauftragt er einen von RIGHTS-DEFEND bestimmten Kooperationspartner mit der Durchsetzung seiner Rechte, tritt RIGHTS-DEFEND die Ansprüche gemäß Ziffer 4.1 an den Rechteinhaber zurück ab. Der Rechteinhaber nimmt die Abtretung an. 

7.2 Hält RIGHTS-DEFEND die Durchsetzung der Ansprüche im eigenen Namen des Rechteinhabers für erfolgversprechender oder ist dies rechtlich geboten und nimmt der Rechteinhaber das Angebot von RIGHTS-DEFEND zum Abschluss eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages oder einer Kostenrisikoübernahme eines mit RIGHTS-DEFEND in Verbindung stehenden Dritten gemäß Ziffer 3.3 nicht an, kann RIGHTS-DEFEND wählen, ob RIGHTS-DEFEND die Ansprüche des Rechteinhabers weiter im eigenen Namen geltend macht oder den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechteinhaber fristlos kündigt. Kündigt RIGHTS-DEFEND, tritt RIGHTS-DEFEND die Ansprüche gemäß Ziffer 4.1 an den Rechteinhaber zurück ab. Der Rechteinhaber nimmt die Abtretung an. Außerdem steht RIGHTS-DEFEND in diesem Fall ein Aufwendungsersatz in Höhe von 45% der gegenüber dem Rechteverletzer geltend gemachten Forderung zur Abgeltung der bisher bei RIGHTS-DEFEND entstandenen Aufwände zu. Dem Rechteinhaber steht es frei, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Aufwände überhaupt nicht entstanden sind oder wesentlich niedriger als die hier bezifferte Pauschale ausfallen. Einer Kündigung steht es gleich, wenn RIGHTS-DEFEND den Fall in der RIGHTS-DEFEND-App schließt. 

7.3 Kündigt RIGHTS-DEFEND den Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß Ziffer 7.2, stellt RIGHTS-DEFEND dem Rechteinhaber auf dessen Anfordern die für den Nachweis der Rechtsverletzung durch RIGHTS-DEFEND gesicherten Nachweise der Nutzung, insbesondere Screenshots von der Nutzung des Bildes und/oder der Marke auf der Webseite des Rechteverletzers, gegen Zahlung der in Ziffer 7.2 genannten Aufwendungspauschale in elektronischer Form zur Verfügung. Weitere Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen, insbesondere Korrespondenz, die RIGHTS-DEFEND oder ein von RIGHTS-DEFEND beauftragter Dritter mit dem Rechteverletzer geführt hat, stehen dem Rechteinhaber nicht zu. RIGHTS-DEFEND behält sich vor, Unterlagen an den Rechteinhaber herauszugeben, wenn dieser glaubhaft macht, dass er diese für ein gerichtliches Verfahren benötig. 

8. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Rechteinhabers 

8.1 Der Rechteinhaber verpflichtet sich, RIGHTS-DEFEND bei der Erbringung aller vertraglichen Leistungen bestmöglich und umfassend zu unterstützen, insbesondere durch rechtzeitige Zurverfügungstellung erforderlicher oder angeforderter Informationen, Unterlagen und Inhalte sowie unverzügliche Mitteilung etwaiger Änderungen dieser Informationen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, RIGHTS-DEFEND über Änderungen der Hard- und Software-Umgebung des Rechteinhabers zu informieren. 

8.2 Der Rechteinhaber stellt sicher, dass er und seine Mitarbeiter, die im Rahmen der Vertragsleistungen mit RIGHTS-DEFEND zusammenarbeiten, über die erforderliche Fachkompetenz und Verfügbarkeit verfügen, um die Zusammenarbeit erfolgreich umzusetzen. 

8.3 Der Rechteinhaber ist verpflichtet, von RIGHTS-DEFEND angeforderte Dokumente unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere die allgemeine Bestätigung der Beauftragung von RIGHTS-DEFEND, die fallspezifische Bestätigung der Abtretung und Bestätigung der Urheberschaft bzw. Bestätigung der Rechteinhaberschaft, die originalschriftlich zu übersenden sind und von RIGHTS-DEFEND dem Rechteinhaber per E-Mail an die im Kundenkonto der jeweiligen Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse zugesandt werden. Leitet der Rechteinhaber seine Rechte von Dritten (z.B. dem Urheber) ab, ist er verpflichtet, RIGHTS-DEFEND gerichtsgeeignete Nachweise über die Rechtekette, z.B. in Form einer schriftlichen Erklärung des ursprünglichen Rechteinhabers, bereitzustellen. 

8.4 Kommt der Rechteinhaber den unter Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Pflichten aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht binnen 28 Tagen nach erster Aufforderung in Textform (E-Mail, In-App oder Fax) durch RIGHTS-DEFEND nach, ist RIGHTS-DEFEND berechtigt, den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechteinhaber fristlos zu kündigen. Einer Kündigung steht es gleich, wenn RIGHTS-DEFEND den Fall auf der jeweiligen Plattform schließt. Kündigt RIGHTS-DEFEND, tritt RIGHTS-DEFEND die Ansprüche gemäß Ziffer 4.1 an den Rechteinhaber zurück ab. Der Rechteinhaber nimmt die Abtretung an. Außerdem steht RIGHTS-DEFEND in diesem Fall ein Aufwendungsersatz in Höhe von 45% der gegenüber dem Rechteverletzer geltend gemachten Forderung zur Abgeltung der bisher bei RIGHTS-DEFEND entstandenen Aufwände zu. Weitergehende Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche von RIGHTS-DEFEND bleiben unberührt. 

8.5 Stellt RIGHTS-DEFEND den Fall nach Ziffer 8.4 ein, hat der Rechteinhaber RIGHTS-DEFEND auch von etwaigen RIGHTS-DEFEND in dieser Angelegenheit entstandenen vorgerichtlichen oder gerichtlichen Kosten freizustellen. 

8.6 Der Rechteinhaber verpflichtet sich, jede über die Plattformen gefundene Rechtsverletzung zunächst RIGHTS-DEFEND zur Geltendmachung der daraus entstandenen Ansprüche anzubieten. Erst wenn RIGHTS-DEFEND den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages abgelehnt hat, ist der Rechteinhaber berechtigt, die Ansprüche selbst bzw. durch Dritte durchzusetzen. 

8.7 Der Rechteinhaber verpflichtet sich, vor Einreichung eines Falles die Sach- und Rechtslage genau zu prüfen. Muss RIGHTS-DEFEND einen Fall aus Gründen schließen, von denen der Rechteinhaber Kenntnis hatte oder hätte haben müssen oder die für ihn offensichtlich waren, etwa weil eine gültige Lizenz vorlag und der Rechteinhaber dies hätte erkennen können, ist RIGHTS-DEFEND berechtigt, die bislang bei RIGHTS-DEFEND entstandenen Aufwände dem Rechteinhaber in Rechnung zu stellen. 

9. Rechtsdurchsetzung allein durch RIGHTS-DEFEND, Mehrfachabtretung, Verpfändung 

9.1 Der Rechteinhaber wird nicht gleichzeitig während der Beauftragung von RIGHTS-DEFEND Dritte mit der Nachlizenzierung, gütlichen Beilegung oder Durchsetzung von Ansprüchen aus derselben Rechtsverletzung beauftragen oder selbst Verhandlungen mit dem Rechteverletzer aufnehmen, Nachlizenzierungen abschließen, Ansprüche gegen den Rechteverletzer durchsetzen oder diese gütlich beilegen. 

9.2 Verletzt der Rechteinhaber seine Pflichten gemäß Ziffer 9.1, ist RIGHTS-DEFEND berechtigt, den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechteinhaber fristlos zu kündigen. Einer Kündigung steht es gleich, wenn RIGHTS-DEFEND den Fall auf der jeweiligen Plattform schließt. Kündigt RIGHTS-DEFEND, tritt RIGHTS-DEFEND die Ansprüche gemäß Ziffer 4.1 an den Rechteinhaber zurück ab. Der Rechteinhaber nimmt die Abtretung an. Außerdem steht RIGHTS-DEFEND in diesem Fall ein Aufwendungsersatz in Höhe von 45% der gegenüber dem Rechteverletzer geltend gemachten Forderung zur Abgeltung der bisher bei RIGHTS-DEFEND entstandenen Aufwände zu. Der Rechteinhaber stellt RIGHTS-DEFEND zudem von etwaigen RIGHTS-DEFEND in dieser Angelegenheit entstandenen vorgerichtlichen oder gerichtlichen Kosten frei. Weitergehende Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche von RIGHTS-DEFEND bleiben unberührt. Darüber hinaus ist RIGHTS-DEFEND durch den Rechteinhaber von den Forderungen Dritter, die RIGHTS-DEFEND im Rahmen der Beauftragung durch den Rechteinhaber entstanden sind, freizustellen. 

9.3 Der Rechteinhaber ist verpflichtet, die Forderungen aus Bildrechteverletzungen, mit deren Beitreibung RIGHTS-DEFEND beauftragt wurde, nur mit schriftlicher Zustimmung von RIGHTS-DEFEND an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. 

10. Vergütung (Erfolgsprovision)/ Auszahlung von eingezogenen Forderungen 

10.1 RIGHTS-DEFEND erhält für seine Leistungen eine erfolgsbasierte Vergütung in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes auf die durchgesetzten Zahlungen (im Folgenden „Erfolgsprovision“). Berechnungsgrundlage für die Erfolgsprovision ist der Betrag, welcher als Lizenzzahlung oder Schadensersatz vom Rechteverletzer auf die Hauptforderung geleistet wurde abzüglich der für die Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Kosten der Beauftragung von Rechtsanwälten, Rechtsdienstleistern, externen Inkassodienstleistern, Auskunfteien und Gericht- sowie Zwangsvollstreckungskosten, sofern diese nicht vom Rechteverletzer getragen werden, sowie Kosten für die Registrierung der Bild- und/oder Markenrechte und (Bank)Transaktionskosten. Übersteigen die Kosten der Durchsetzung den vom Rechteverletzer geleisteten Betrag, trägt RIGHTS-DEFEND die überschießenden Kosten. In diesem Fall hat der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Auszahlung der von dem Rechteverletzer vereinnahmten Zahlung. Zahlt der Rechteverletzer nicht zweckbestimmt, ist RIGHTS-DEFEND berechtigt, die eingegangenen Zahlungen zunächst zum Begleichen der für die Rechtsdurchsetzung entstandenen Kosten zu verwenden. 

10.2 Der Anspruch auf Erfolgsprovision besteht auch dann, wenn die Zahlung, aufgrund der nach diesen AGB erbrachten Leistungen von RIGHTS-DEFEND, ganz oder teilweise an den Rechteinhaber geleistet oder sonst wie verrechnet wurde. Der Rechteinhaber ist zur Aufrechnung der Erfolgsprovision gegenüber RIGHTS-DEFEND nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde oder von RIGHTS-DEFEND nicht bestritten wird. 

10.3 Die Höhe der Erfolgsprovision bestimmt sich nach dem Mittel, mit dem der Anspruch erfolgreich durchgesetzt wurde. Im Einzelnen berechnet RIGHTS-DEFEND die folgenden netto Prozentsätze: 

    • Provision für nachträgliche Lizenzierung: 45% 
    • Provision für kaufmännisches Mahnverfahren: 45% 
    • Provision für vorgerichtliche Anspruchsdurchsetzung: 45% 
    • Provision für gerichtliche Anspruchsdurchsetzung: 45% 

10.4 Sollte nicht die zunächst von RIGHTS-DEFEND geltend gemachte Forderung, sondern lediglich ein Teilbetrag der Forderung realisiert werden, berechnet RIGHTS-DEFEND die Erfolgsprovision nur auf den durchgesetzten Teilbetrag. 

10.5 RIGHTS-DEFEND ist berechtigt, die ihr vom Rechteinhaber zustehende Erfolgsprovision direkt von den bei RIGHTS-DEFEND eingehenden Zahlungen abzuziehen, § 367 BGB gilt entsprechend. Dritte, die mit der Durchsetzung der Ansprüche von RIGHTS-DEFEND selbst oder im Rahmen des Prozessfinanzierungsvertrages durch den Rechteinhaber beauftragt wurden, sind berechtigt, die vom Rechteverletzer erhaltenen Zahlungen zum Zwecke der Abrechnung mit dem Rechteinhaber unmittelbar an RIGHTS-DEFEND auszukehren. 

10.6 Die Erfolgsprovision wird fällig mit der Auszahlung des vom Rechteverletzer vereinnahmten Betrags, welcher als Lizenzzahlung oder Schadensersatz vom Rechteverletzer geleistet wurde. Dieser Betrag wird an den Rechteinhaber ausgezahlt, wenn er vollständig bei RIGHTS-DEFEND verbucht wurde, im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung mit verbuchen der letzten Zahlungsrate. Ist aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage nicht mit einer vollständigen Zahlung zu rechnen, kann RIGHTS-DEFEND über den Rest der offenen Forderung einen Verzicht erklären. 

10.7 Zur Schlussabrechnung und Auszahlungen an den Rechteinhaber ist RIGHTS-DEFEND erst verpflichtet, sobald RIGHTS-DEFEND alle für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Kontoverbindung zum SEPA-Verfahren. Kosten die dadurch entstehen, dass der Rechteinhaber seine Kontoverbindung nicht oder nicht korrekt angibt, gehen zu seinen Lasten. 

11. Zinsen, Mahngebühren 

11.1 Zinsen und Mahngebühren, die nach der Abtretung der Haupt- und Nebenforderungen anfallen, verbleiben bei RIGHTS-DEFEND und werden nicht an den Rechteinhaber ausgekehrt. Sie werden nicht für die Berechnung des Provisionsanspruchs herangezogen. 

11.2 Etwaige Zinsen und Mahngebühren, die vor Abtretung der Haupt- und Nebenforderung angefallen sind, werden von RIGHTS-DEFEND gegenüber dem Rechteverletzer nicht geltend gemacht. 

12. Laufzeit und Kündigung 

12.1 Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, wird der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende ordentlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 

12.2 Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, verlängert er sich um jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten, sofern er nicht wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt wird. 

12.3 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für RIGHTS-DEFEND insbesondere dann vor, wenn: 

    • der Rechteinhaber seiner Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt; 
    • der Rechteinhaber in grober Weise oder trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder diese verletzt; 
    • objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechteinhaber in seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erheblich beschränkt ist, beispielsweise weil über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist. 

13. Haftung 

13.1 Unbeschränkte Haftung: RIGHTS-DEFEND haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet RIGHTS-DEFEND bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen stammen unbeschränkt. 

13.2 Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet RIGHTS-DEFEND nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Rechteinhaber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer Kardinalspflicht ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RIGHTS-DEFEND. 

14. Sonstige Bestimmungen 

14.1 Der Vertrag zwischen RIGHTS-DEFEND und dem Rechteinhaber und diese AGB stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Etwaige mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

14.2 Verträge, die mit RIGHTS-DEFEND im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden, werden nach dem Vertragsschluss nicht gespeichert und dem Vertragspartner nicht zugänglich gemacht. 

14.3 RIGHTS-DEFEND behält sich vor, diese AGB zu ändern, wenn eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten dies erfordert. RIGHTS-DEFEND wird dem Vertragspartner per E-Mail die geänderten AGB mindestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten zukommen lassen und auf die beabsichtigte Geltung dieser neuen AGB sowie das Recht des Nutzers, der Geltung der neuen AGB zu widersprechen, hinweisen. Widerspricht der Vertragspartner der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb dieser Frist oder loggt er sich nach Inkrafttreten der geänderten AGB bei den RIGHTS-DEFEND-Diensten ein, gelten die neuen AGB als angenommen. RIGHTS-DEFEND wird die Nutzer auf die Bedeutung der Vierwochenfrist, des Widerspruchsrechts und die Rechtsfolgen des Schweigens in geeigneter Form hinweisen. 

14.4 Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 

14.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen als unwirksam und/oder nichtig eingestuft werden, bleiben die restlichen Bestimmungen von der Unwirksamkeit und/oder Nichtigkeit unberührt. 

14.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).  

14.7 Der Geschäftssitz von RIGHTS-DEFEND ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen RIGHTS-DEFEND und dem Nutzer. 

 

Stand: Juni 2025